Regelmäßig komme es vor, dass Wahlbenachrichtigungsbriefe nach der Aussendung wieder im städtischen Wahlamt im Rathaus landeten.
Die Stadtverwaltung möchte die Bürger ausdrücklich und früh genug darauf hinweisen, dass der heimische Briefkasten mit dem Namen der Person beziehungsweise aller Personen, die in einem Haushalt gemeldet und wahlberechtigt seien versehen sein müsse. Ein Firmenschild oder der Verweis auf ein Postfach sei dabei kein Ersatz für den Personennamen. Neben den Rückläufern von allgemeinen amtlichen Schreiben und Bescheiden sei die Quote der „Blindgänger“ besonders bei Wahlbenachrichtigungen hoch. Bürger, die an ihren Briefkästen ihren Namen nicht kenntlich machten, müssten selbst die rechtlichen Konsequenzen für nicht zustellbare Post zu tragen.
Grundsätzliche Hinweise zu den Wahlbenachrichtigungen:
– Dem Wahlbenachrichtigungsbrief ist zu entnehmen, in welchem Wahlbezirk und Wahllokal der einzelne Wahlberechtigte eingetragen ist und wählen darf.
– Den Wahlbenachrichtigungsbrief gut aufheben und zur Stimmabgabe am Sonntag, 26. Mai, in das Wahllokal mitbringen. Wer seine Benachrichtigung nicht im Briefkasten hat oder diese am Wahltag vergisst oder verloren hat, kann dennoch am Wahltag in seinem Wahllokal wählen gehen (Voraussetzung dafür ist die Eintragung ins Wählerverzeichnis und das Mitbringen eines gültigen Ausweisdokuments).